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Yuri Yuri ist männlich
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Dabei seit: 17.11.2007
Beiträge: 3566

Das Urhebergesetz Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Das Urhebergesetz ist nicht ganz einfach aber dennoch gillt der Grundsatz: Vorsicht ist die Mutter in der Porzellankiste. Man weis nie was man am Ende für ein Produkt erhält. Unwissenheit schützt vor Torheit nicht, und seine Unschuld zu beweisen ist oftmals nicht unbedingt möglich. Daher würde ich nie über das Internet tauschen, da immer andere Personen zugreifen können, und es somit kein Privattausch mehr ist.
Ich empfehle aber jedem die Paragraphen des Urheberrechts durchzulesen, da diese ja nach Lage immer anders ausgelegt werden können. Die Internetplattform bietet anhalte, bedingt aber auch Fehler aufgrund unterschiedlicher Rechtsauslagen.
Generell ist der Vertrieb entgeltlich grundsätzlich verboten, allerdings unentgeltlich mit Ausnahmen. Ebenso ist eine Sammlung im Gesetz nicht eindeutig definiert, ebenso das erstellen von Sammlungen.

Daher lasst euch nicht erwischen. Ein findiger Anwalt kann mit Tricks das "legale" schnell ins illegale verwandeln.



Daher hier ein paar interessante Ausschnitte für das Erstellen und Sammeln von Filmmaterial. Die wichtigsten Stellen sind in rot nochmal markiert worden. Dennoch habe ich vollständige Paragraphen, der Vollständigkeit halber, hier eingebunden.

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.


§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) 1Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.


§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

(1) 1Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. 2In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.

(3) 1Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.

(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(5) 1Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). 2Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

2Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

3Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


(5) 1Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


Schutz des Datenbankherstellers
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87a Begriffsbestimmungen

(1) 1Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

(1) 1Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3.
für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87d Dauer der Rechte

1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) 1Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. 2Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Ich hoffe nun ist einiges klarer geworden: Deutschland ist ein kompliziertes Land. Bleibt nur noch zu klären was " eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" im engeren Sinne ist und der Begriff "Verbreitung" genauer beinhaltet. Diese Passagen habe ich nochmal in Fett markiert.

Es gibt hier kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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20.11.2007 15:05 Yuri ist offline Email an Yuri senden Beiträge von Yuri suchen Nehmen Sie Yuri in Ihre Freundesliste auf
corvette
A-Team Kenner




Dabei seit: 18.11.2007
Beiträge: 83

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Solange hier in diesem Forum nur diskutiert wird, dürfte das urheberrecht kein Problem darstellen.
Vorsicht ist denke ich nur dann geboten, wenn auch Material verlinkt wird, das das Urheberrecht verletzt. Oder hab ich da was falsch versanden?

20.11.2007 15:13 corvette ist offline Beiträge von corvette suchen Nehmen Sie corvette in Ihre Freundesliste auf
Yuri Yuri ist männlich
Administrator




Dabei seit: 17.11.2007
Beiträge: 3566

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Nein. Verlinken wäre ok. Wir übernehmen keine Haftung für externe Seiten. Lediglich links zu Illegalen Seiten mit illegalem Inhalt dürfen nicht hier eingestellt werden. Ebenso die Aufforderungen und Angebote zum Tausch.


Dieser Threat soll auch als Überblick dienen und mehr euch als mich schützen.

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20.11.2007 15:15 Yuri ist offline Email an Yuri senden Beiträge von Yuri suchen Nehmen Sie Yuri in Ihre Freundesliste auf
marek.gwi6388 marek.gwi6388 ist männlich
Auftraggeber




Dabei seit: 19.11.2007
Beiträge: 155

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In Ordnung. Ich (und ich glaube ich spreche im Namen uns aller) werden Vorsicht bewahren und uns an Urheberrechte halten, damit dieses Forum auch weiterhin existieren kann.

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Hey, fetter Doug tönt so hässlich, sag lieber fD... (KoQ)

21.11.2007 08:41 marek.gwi6388 ist offline Email an marek.gwi6388 senden Beiträge von marek.gwi6388 suchen Nehmen Sie marek.gwi6388 in Ihre Freundesliste auf
Yuri Yuri ist männlich
Administrator




Dabei seit: 17.11.2007
Beiträge: 3566

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Es geht aber hier nicht primär um diese Seite da greife ich schon durch. Es geht um euch. Denn die Filmindustrie wird sich in erster Linie um euch kümmern. Und da kann schnell was zusammen kommen an Schadensersatz.

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21.11.2007 09:45 Yuri ist offline Email an Yuri senden Beiträge von Yuri suchen Nehmen Sie Yuri in Ihre Freundesliste auf
Spenser Spenser ist männlich
Super Moderator




Dabei seit: 18.11.2007
Beiträge: 6908

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Brauc hen wir hier noch eine Überarbeitung zwecks des neuen Datenschutzgesetzes?

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Lupos Lupos ist männlich
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Dabei seit: 23.01.2013
Beiträge: 1221

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Das denke ich wohl mal
Yuri hab ich ewig hier nicht mehr gelesen

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vette

11.07.2018 20:34 Lupos ist offline Email an Lupos senden Beiträge von Lupos suchen Nehmen Sie Lupos in Ihre Freundesliste auf
Spenser Spenser ist männlich
Super Moderator




Dabei seit: 18.11.2007
Beiträge: 6908

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Ja, ich leider auch nicht...hatte gedacht, dass er im "Sommerloch" vllt. etwas mehr Zeit hätte.

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12.07.2018 09:16 Spenser ist offline Email an Spenser senden Homepage von Spenser Beiträge von Spenser suchen Nehmen Sie Spenser in Ihre Freundesliste auf
Lupos Lupos ist männlich
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Dabei seit: 23.01.2013
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Ja ,eigentlich sehr schade

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vette

12.07.2018 18:39 Lupos ist offline Email an Lupos senden Beiträge von Lupos suchen Nehmen Sie Lupos in Ihre Freundesliste auf
Iron Man Iron Man ist männlich
Neuling


Dabei seit: 10.05.2008
Beiträge: 53

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Viel zu tun hat der gut Yuri.DSGVO Überarbeitung bei einem Forum ...viele machen einfach dicht.Ich hätte auch keinen Plan was man anpassen sollte.

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13.07.2018 02:04 Iron Man ist offline Email an Iron Man senden Homepage von Iron Man Beiträge von Iron Man suchen Nehmen Sie Iron Man in Ihre Freundesliste auf
Lupos Lupos ist männlich
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Dabei seit: 23.01.2013
Beiträge: 1221

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Ich glaube nicht das yuri am Forum arbeitet

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vette

13.07.2018 07:04 Lupos ist offline Email an Lupos senden Beiträge von Lupos suchen Nehmen Sie Lupos in Ihre Freundesliste auf
Spenser Spenser ist männlich
Super Moderator




Dabei seit: 18.11.2007
Beiträge: 6908

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Zitat:
Original von Lupos
Ich glaube nicht das yuri am Forum arbeitet


Das denke ich leider auch. Klar...er hat beruflich viel um die Ohren...aber dennoch muß er auch hier aufpassen....könnte sonst sehr teuer werden.

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30.07.2018 09:09 Spenser ist offline Email an Spenser senden Homepage von Spenser Beiträge von Spenser suchen Nehmen Sie Spenser in Ihre Freundesliste auf
 

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